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Foto Frankenpost Richter Georg Hornig
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Die Bestätigung des Urteils durch den BGH ist keinesfalls Ausdruck der guten Arbeit des Richter Hornig, denn
tatsächlich findet bei der Revision keine neue inhaltliche Beweisaufnahme durch den BGH statt! (siehe auch
“Stichwort” in der Frankenpost vom 9. Juni 2011)
Was gleichzeitig bedeutet, dass der BGH an die Feststellungen der Vorinstanz
gebunden ist.

Laut Urteil
hatte der Angeklagte ein Motiv für die Tat; das Motiv für die Tat sei ein schwerer sexueller
Missbrauch (Vergewaltigung) der Peggy am 3.5.2001 gewesen.
Es gibt keinen Beweis oder Zeugen dafür, dass sich Peggy tatsächlich in den Nachmittagsstunden des 03.05.2001
in der Wohnung von Ulvi aufgehalten hat, im Gegenteil.
- Peggy wird von der Zeugin P um 14.30 Uhr noch mit dem Ranzen auf dem Rücken am Marteau-Platz gesehen
- der Zeuge L sah, wie Peggy ihren Ranzen nach Hause brachte; später wieder gekommen ist und mit ihm zusammen
auf der Straße mit Kreide malte
- der Zeuge J erinnert sich, dass Peggy nachmittags (er öffnet 15 Uhr sein Geschäft) mit dem Roller zu ihm in den
Laden kam
- die Zeugin P weiß, dass Peggy etwa 17 Uhr bei ihrer Tochter zu Hause war
- die Zeugin F weiß genau, dass Peggy ab 18 Uhr bei ihr zum Kinderturnen war.
Aus dem Vernehmungsprotokoll vom 24.6.02 ist eindeutig ersichtlich, wie man Ulvi zu der Aussage „geführt“ hatte,
Peggy sei um
15 Uhr zu ihm in die Wohnung gekommen.
- aufgestanden etwa 13 Uhr
- mit den Eltern etwas unterhalten und Mittag gegessen
- die Schwester in Issigau abgeholt und nach Naila zum Einkaufen gefahren
- nach dem Einkaufen die Schwester wieder nach Issigau zurückgefahren
- bei der Schwester in Issigau Kaffee getrunken
- nach dem Kaffeetrinken nach Hause gefahren.
Ulvi weiß nicht, wann er mit den Eltern wieder zu Hause war.
Vernehmer:
Also kann man sagen, so 14.30 Uhr ward Ihr wieder zu Hause.
Laut Urteil
schildert in der Hauptverhandlung das Geschehen in sich widerspruchsfrei in einem stimmigen, zeitlichen,
räumlichen und situativen Zusammenhang mit hohem Grad an Konkretisierung und Detaillierung
sowohl hinsichtlich des Kerngeschehens als auch des Rahmengeschehens.
Tatsächlich sprechen die Widersprüche in den Aussagen von Ulvi in hohem Maße dafür, dass ein derartiges
Geschehen am 03.05.2001 gar nicht stattgefunden haben kann.
Ulvi berichtet, dass Peggy an diesem Nachmittag einen blauen Pullover und darunter ein weißes, trägerloses T-Shirt,
vorn mit Pokemon drauf, sowie ein rosafarbenes T-Shirt getragen habe. Peggys Mutter bestätigte zwar, dass ihre
Tochter derartige Kleidung besaß, jedoch habe sie an diesem Tag eine Bluse – Grundfarbe weiß – getragen.
Diese Bluse sei mit kreisförmigen Ornamenten mit schwarzem Muster etwa wie Hufeisen versehen
gewesen.
Ulvi hatte berichtet, dass Peggy zu ihm gekommen sei und einen orangenen Brauereilaster mitgebracht hatte. Peggys
Mutter erklärte, dass ihre Tochter derartiges Spielzeug Peggy nicht besessen hat.
Hätte sich der sexuelle Missbrauch tatsächlich so ereignet, wie von Ulvi beschrieben, wären ihm die besonderen
Merkmale von Peggy aufgefallen, nämlich
- auffälliger blonder Haarflaum zwischen den Schulterblättern
- auf der linken Pobacke ein Leberfleck.
Ulvi hatte erklärt, dass er sich an diesem Tag noch „belämmert“ gefühlt habe, da er am Vorabend mit seinem Freund
gegen 21 Uhr Haschisch geraucht habe. Tatsächlich wohnte sein Freund zu dieser Zeit bereits in München.
Am Wahrheitsgehalt der Angaben eines 9-jähriger Lichtenbergers, der angeblich Augenzeuge der Vergewaltigung war,
hatte ein Sachverständiger deutliche Zweifel.
Laut Tatortbericht der Soko I vom 6. Oktober 2001 konnten keine tatrelevanten Spuren gefunden werden mit dem
Hinweis, dass sich Peggy in der Wohnung von Ulvi aufgehalten hat.
Tatsächlich gibt es nur die Erzählungen von Ulvi, der in einer Art Zwang geglaubt habe, der Polizei
jedes Mal etwas mehr erzählen zu müssen. Er hat die Situation immer weiter ausgeschmückt, hat seine
Aussage passend gemacht.
Er fabulierte aus den Vorhalten der Vernehmungsbeamten eine schlüssige, aber erfundene Geschichte.
Dr. J. Weber hat in seinem Gutachten vom 21.1.2003 über Ulvi Kulac festgestellt:
Im Thematischen Apperzeptions-Test war der Proband in der Lage, in flüssiger Weise
lebendige Geschichten zu erzählen, so dass seine verbale Fähigkeit und seine
Phantasietätigkeit erneut unter Beweis gestellt wurde.
Es fällt schwer, zwischen realen Wahrnehmungen und Erlebnissen und sorglosem
Pseudologisieren zu unterscheiden. Das unbekümmerte Konfabulieren wurde auch
bei der psychologischen Testung festgestellt, wobei aus dieser Testung erkennbar wird,
dass die Fantasietätigkeit und die Fähigkeit des Probanden, sich entsprechend seiner
Fantasie auszudrücken, zu den wenigen Merkmalen gehört, in denen er nicht über
unterdurchschnittliche Begabung verfügt.
Hätte das Gericht auf Grund dieses Gutachtens auch nur ein einziges Mal die Ausführungen von Ulvi Kulac in
Frage gestellt (was auf Grund der geistigen Behinderung von Ulvi unbedingt erforderlich war), wäre es
zwangsläufig zu der Feststellung von Dr. gekommen, dass
die Aussagen von Ulvi Kulac sehr detailgetreu und sehr farbig sind
und der erste Eindruck entsteht, dass er die Wahrheit spricht.
Im Laufe der weiteren Entwicklung stellt sich jedoch heraus, dass seine Aussagen nicht der Wahrheit
entsprechen.
Laut Urteil
haben die Sachverständigen Nedopil und Kröber ihr Gutachten aufgrund umfassender und
zutreffender Tatsachenbasis widerspruchsfrei erstattet.
Tatsächlich konnten diese ihre Gutachten nicht zutreffend und widerspruchsfrei erstatten, da
diesem ein manipulierter Abschlussbericht der Soko II vom 10.10.2002 mit Nachtrag vom
30.10.2002 zugrunde lag.
Laut Urteil
sei Peggy am 7.5.01 gegen 13.15 Uhr im Bereich der Friedhofsmauer am Marteau-Platz
(Ziffer 1) letztmals lebend gesehen worden.
Tatsächlich wurde Peggy um 13.15 Uhr in Lichtenberg im Grundstück an der Nailaer Str. 16
(Ziffer 2) von zwei Zeugen gesehen; deren Aussage haben Sie, Herr Richter Hornig, im
Urteil einfach weggelassen!

Laut Urteil
befindet sich auf der rechten Seite in Richtung Marteau-Platz die Friedhofsmauer; in diesem
Bereich habe die Zeugin H. Peggy laufen sehen.
Tatsächlich hat die Zeugin Peggy nicht im Bereich der Friedhofsmauer laufen sehen, sondern
in Höhe der Kirchstraße bei der Raiffeisenbank - 3 Häuser vor Peggys Wohnung!

Laut Urteil
sei der Angeklagte am Montag, den 7.5.01 gegen 13.15 Uhr vor der Raiffeisenbank am
Marteau-Platz in Lichtenberg auf Peggy getroffen.
Tatsächlich hat nicht einer von 65 befragten Personen an diesem Tag Ulvi da gesehen!
Peggy wurde um diese Zeit nur ganz allein gesehen!:

Laut Urteil
habe Peggy einen blau-silberfarbenen Roller dabei gehabt, als der Zeuge G. sie am 7.5.01
abends noch gesehen hatte. Dem Zeugen wird nicht geglaubt auf Grund der Behauptung der
Frau Knobloch: der Roller von Peggy sei nur silberfarben gewesen.
Tatsächlich zeigt das Polizeifoto von Peggys Roller eindeutig, dass dieser blau-silberfarben ist
– wie auch vom Zeugen gesehen.

Laut Urteil
sei der Angeklagte nicht fähig, logisches Handeln detailliert zu schildern, wenn er es nicht selbst
erlebt hätte und er nicht der Täter wäre.
Demgegenüber steht der Bericht des behandelnden Arztes in der Psychiatrie,
dass Ulvi die Fähigkeit besitze, andere Welten aus seiner
Fantasie der Wirklichkeit hinzuzufügen.
„das, was er sagt, klingt erlebnisnah, realistisch, echt,
obwohl es sich aus verschiedenen Elementen zusammen setzt,
die als Ganzes nicht der Realität entsprechen.
Diese in Teilen erfundene Geschichte könne Ulvi auch nach längerer Zeit exakt wiederholen.
Auch der Münchner Psychologe Dr. Weber stellt fest:
„Die Fantasie von Ulvi arbeitet „überdurchschnittlich produktiv“,
„überraschend vorstellungsreich“; er könne Geschichten erzählen,
wobei sein Denken nur locker an der Wirklichkeit orientiert ist.
Was nicht da ist, werde erfunden.
Laut Urteil
habe es bei den Vernehmungen keinen Versuch gegeben, den Angeklagten auf ein von der
Polizei unterstelltes Tatgeschehen festzulegen; bis hin zum Geständnis habe es an einem
hypothetisch angenommenen Tatszenario gefehlt, das man dem Angeklagten hätte
suggerieren können.
Tatsächlich lag ein hypothetisch angenommenes Tatszenario in Form einer sog.
Tathergangshypothese vor, die sich wie ein roter Faden durch die gesamten
Vernehmungen bis hin zum Geständnis zog.
Konzept für die Vernehmung des UIvi KULAC zur Besprechung mit der Soko Peggy 2 am 30.04.02 in
Nürnberg
1. Tathergangshypothese
2. Auswertung der bisherigen Vernehmungen
3 Zusammensetzung des Venehmungsteams
4. Setting für die Vernehmung
5. Inhalt der Vernehmung
1. Tathergangshypothese
Im vorliegenden Delikt dürfte es zu einer Eskalation im Handlungsablauf gekommen sein, von einer geplanten Tötung ist
nicht auszugehen " .
Grund für die Eskalation könnte die Vergewaltigung der Peggy durch Ulvi im Vorfeld sein und er am 07.05.01 bei einer
erneuten Kontaktaufnahme mit Peggy eine Überreaktion auf ihre "Flucht" vor ihm zeigte. wobei eine Einwirkung auf
den Hals aufgrund von Schreie der Peggy nicht auszuschließen ist. Bei der Beseitigung der Leiche wirkten (noch) weitere
Personen {evtl. enges familiäres Umfeld des Ulvi) mit.
2. Auswertung der bisherigen Vernehmungen
Die Vergewaltigung der Peggy wird als einzige Tat im Zusammenhang mit den Folgen von Drogenkonsum gebracht.
Geständnis der Vergewaltigung von Peggy wird als „geringeres Übel“ betrachtet, Angst vor dem Gefängnis bzw. vor einer
harten Bestrafung Im Rahmen der Vernehmung kommt es seitens des Beschuldigten mehrfach zum Aufmachen von
"Nebenkriegsschauplätzen" bei Zuspitzung der Situation
=> Beharrlichkeit zeigen, Abschweifungen vermeiden
Bei ausweglosen Situationen neigt der BS zu Standardableugnung „Mit dem Verschwinden der Peggy habe ich nichts zu tun."
=> Themenwechsel zur Entspannung der Situation bietet sich an - Ulvi gehört zum Ortsbild von Lichtenberg .. . ist einer von
uns ...
3. Zusammensetzung des Vernehmungsteams
Männliche Beamte
Lebensälterer Beamter (Vaterfigur)
Jüngerer Beamter (Situationsdarstellung)
"Walter H. (Polizeibeamter) als Vertrauensperson bereithalten (Ulvi wollte sich anlässlich einer BV ihm bereits anvertrauen),
evtl. sollte er bei der Abholung Ulvis aus dem BKH beteiligt sein und dabei verdeutlichen, dass er für die Zeit der Vernehmung
greifbar ist.
4. Setting der Vernehmung
Präparierung des Vernehmungszimmers (5. bestehender Vermerk der OFA Bayern)
Geeignete Örtlichkeit außerhalb der Räumlichkeiten der Soko Peggy in Hof (bereits
negativ belegt für Ulvi) und nicht im BKH Bayreuth (Heimvorteil)
=> geeignete Räumlichkeit bei der PD Bayreuth oder dem PP Oberfranken wären idealer Ort für die Vernehmung
Auf Ablenkungsversuche (s. 2.) nicht eingehen
Keine komplexen Sachverhaltsschilderungen, Konzentration auf das Wesentliche (Konzentrationsschwäche des Ulvi)
Ruhige, ungestörte und reizarme Atmosphäre (keine "Fluchtmöglichkeiten" wie z.B. Poster oder sonstige Bilder an der
Wand bieten), die Aufmerksamkeit des Ulvi sollte auf die vernehmenden Beamten bzw. auf die Präparierung des
Vernehmungszimmers gerichtet sein
Videovernehmung bietet sich nicht an (Gefahr der Ablenkung der Aufmerksamkeit des Beschuldigten)
Um den Fluß der Vernehmung nicht zu stören, sollte die Protokollierung in der Form von Tonbandmitschnitten erfolgen.
Verhandlungsfähigkeit
Seitenlang wird im Urteil erklärt, dass Ulvi ja belehrt worden sei. Ulvi hat tatsächlich das Gesagte
gehört und auch bestätigt. Er ist aber aufgrund seiner geistigen Behinderung nicht in der Lage,
die Tragweite einer Belehrung über sein mögliches Aussageverweigerungsrecht bzw. das Recht,
vor jeder polizeilichen Befragung einen Verteidiger zu befragen, auch zu verstehen.
Dies hatte bereits zu Beginn der Ermittlungen wegen Verdacht des sexuellen Missbrauchs von
Kindern der Pflichtverteidiger erkannt und auch der Staatsanwaltschaft mitgeteilt.
Auch der im Mordprozess tätig gewordene Rechtsanwalt hatte der Staatsanwaltschaft bereits
im Vorfeld mitgeteilt, dass es sich bei Ulvi um eine kranke Person handelt und nicht
ausgeschlossen werden kann, dass er im Rahmen der Vernehmungen Angaben macht, die nicht
der Wahrheit entsprechen und ihn dann in Schwierigkeiten bringen.
In der Verhandlung vom 13.10.2003 wies der Verteidiger darauf hin, dass sein Mandant
völlig überfordert sei. Er sei immer weniger in der Lage, mit ihm Kontakt aufzunehmen. „Wir
kommen intellektuell nicht an ihn heran und bekommen auf Fragen keine Antwort. Der Verteidiger
kritisierte, die Verhandlung bewege sich auf einem Niveau, dem sein geistig behinderter Mandant
nicht mehr folgen könne.
„ Ich habe erhebliche Bedenken, dass der Angeklagte das, was hier mit ihm passiert,
versteht oder die Konsequenzen daraus erkennen kann“.
Dr. Weber, Uni München, stellte in seinem testpsychologischen Gutachten vom 21.1.2003 fest,
dass es sich bei Ulvi um einen geistig behinderten Menschen mit deutlich unterdurchschnittlicher
Intelligenz handelt; ..... es sei sehr unwahrscheinlich, Ulvi der Gruppe zuzuordnen, die sich
Schulkenntnisse über das Niveau der 2. Klasse hinaus aneignen könne.
Skandalös dem gegenüber die Feststellung von Prof. Nedopil:


Das Landgericht Bayreuth hatte mit Beschluß vom 9.11.2005 Ulvi unter Betreuung gestellt
(neuerlich verlängert bis zum Jahr 2017) mit der Begründung, dass er auf Grund einer
mittelgradigen Intelligenzminderung bei weitem überfordert sei, seine Rechte selbständig
wahrzunehmen.

Dr. Thomas Müller, weltweit bekannter Kriminologe aus Österreich, hatte anlässlich eines
Interviews Ulvi Kulac kennen gelernt und war entsetzt, welch einem Kind er da gegenüber saß,
der nicht wusste,
wann er in die Schule gekommen ist (das sei schon lange her),
wann seine Eltern geboren sind.
Gefälligkeitsgutachten??
Der Eindruck, dass die Gutachter, von der Staatsanwaltschaft beauftragt, mit einer
vorgefassten Annahme ans Werk gingen und diese dann auch "bestätigen" konnte,
und deshalb zu einem Fehlurteil beitrugen, ist nicht von der Hand zu weisen.
Selbstverständlich wussten die erfahrenen Gutachter, was von ihrem Auftraggeber
erwartet wurde.
Die Staatsanwaltschaft ist zwar von der gesetzlichen Definition her eine neutrale
Behörde, die sowohl belastendes als auch entlastendes Material mit derselben
Intensität zu sammeln und zu prüfen hat. Es wäre jedoch als Psychologe naiv, nicht
davon auszugehen, und die Erfahrung in foro macht dies auch deutlich, dass die
Staatsanwaltschaft, also die Anklagebehörde, zwangsläufig vor allem an einer
Zusammenarbeit mit solchen Gutachtern interessiert sein muss, die ihre oft mühselige
Arbeit, eine Anklage hieb- und stichfest zu machen, unterstützt, anstelle sie zu
'verwässern'! Bis zu einem gewissen Grad ist die sich hieraus zwangsläufig ergebende
Selektion bei der Auswahl der Gutachter verständlich und zu erwarten. Deshalb ist
hier eine Änderung dringend erforderlich!
(„Qualität forensischer Begutachtung Prof. Dr. Helmut Kury, Erstabdruck in Praxis der Rechtspsychologie
8 (2), November 1999, S. 126 ff.)
Laut Urteil
habe es keine unzulässige Vernehmungsmethoden oder gar Täuschung durch die Behauptung,
angeblich Blutflecken auf einem Arbeitsoverall des Angeklagten gefunden zu haben, gegeben.
Tatsächlich ist nicht von der Hand zu weisen, dass Soko- Chef Geier zwei Ermittler mit
einer gravierenden Falschinformation, man habe „großflächig Blut“ am Arbeitsoverall von
Ulvi gefunden, zu einer entscheidenden Vernehmung geschickt hat. Geier selbst wußte zu
diesem Zeitpunkt ganz genau, dass der Gerichtsmediziner nur von „Verdacht“ gesprochen
hatte.
Dieses Vorgehen stellt eine unzulässige Vernehmungsmethode gem. § 136a StPO dar und
hätte nicht verwertet werden dürfen. Laut einer studienbegleitenden Unterlage der
Fachhochschule des Bundes, Fachgruppe Kriminalistik – Stand 23. Oktober 2008 - über die
Vernehmungen in der Bundespolizei ist es verboten
• Suggestivfragen zu stellen, wenn Unwahrheiten in der Suggestion enthalten sind oder versucht
wird die Person zu beeinflussen,
• die Menschenwürde missachten oder die freie Willensentschließung und beeinträchtigen,
insbesondere durch
o Vernehmung ermüdeter Personen oder
o Quälerei, täuschen oder lügen.
Einfach s k a n d a l ö s
ist die Kammer überzeugt, dass keine Täuschung sondern lediglich eine unbeabsichtigte Irreführung
vorgelegen hat!
Laut Urteil
sei bei der Vernehmung am 23.7.02 der Verteidiger nicht anwesend gewesen; tatsächlich war Ulvi nicht nur am
23.7.2002 ohne Verteidiger, sondern ebenfalls
- beim Geständnis am 2.7.02
- bei der Tatrekonstruktion am 2.7. und 30.7.02
- bei den Vernehmungen am 24.7.02, am 29.7.02 sowie am 25.2.03,
ganz abgesehen von den vielen Vernehmungen durch die Soko I, die ohne einen Rechtsbeistand erfolgten.
Auf die Tatsache hin, dass Ulvi morgens auf dem Weg zur Vernehmung bereits im Auto von der
Kripo arg zu Vernehmungen bedrängt wurde, erklärt der Anwalt:

Einem Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass im Einvernehmen mit Rechtsanwalt Schwemmer
Ulvi auch während seiner Urlaubsabwesenheit (24.7.-14.8.02) durch die Kripo befragt werden
kann.

Laut Urteil
könne der Angeklagte keinen plausiblen Grund nennen, warum er sein Geständnis widerrufen
hat.
Tatsächlich aber hatte Ulvi in der Hauptverhandlung am 12.11.2003 eindeutig erklärt, weil er's
nicht gewesen ist.
„Das hab ich gesagt, weil ich Angst vor der Polizei gehabt habe”, von Anfang an habe er den Ermittlern
gesagt, dass er es nicht gewesen sei, aber die hätten ihm nicht geglaubt.
Auch vor dem Gutachter Kröber erklärt Ulvi:
... da war mein Rechtsanwalt da und da habe ich ihm gesagt, dass es nicht so gewesen ist, dass
es nicht so stimmt, wie ich gesagt habe, dass ich sie nicht gesehen hab und an dem Montag
nicht entführt und umgebracht hab und dass mein Vati auch nicht die Peggy verräumt hat. Die
Kripo hat halt drauf gedrängt, dass ich die Wahrheit sag und dass sie keine Ruh gegeben haben,
dass ich sagen soll, dass ich es war.”
Laut Urteil
seien keine Anhaltspunkte dafür aufgetaucht, dass oder seine Familie in eine
Auseinandersetzung mit einer anderen türkischen Familie verwickelt sind oder waren.
Tatsächlich gab es genügend Anhaltspunkte für Auseinandersetzung innerhalb der eigenen
Familie wie
- verletzter Stolz des türkischen Mannes
- Susanne K. hatte ihm vorgegaukelt, dass Peggys jüngere Schwester seine leibliche Tochter sei
- mögliches Faustpfandrecht im Tausch gegen die jüngere Tochter
- massive Schulden
- Verdacht des sexuellen Missbrauchs (Urin auf Peggys T-Shirt)
(zusammengestellt KPI HOF Soko Peggy)
Laut Urteil
sei die Kammer an einer weiteren Sachaufklärung gehindert gewesen, da Dipl. Psychologe S. vom
Angeklagten nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde.
Diese Feststellung ist skandalös und widerspricht eindeutig der Erklärung von Prof. Nedopil,
wonach der Angeklagte in der Lage sei, seinem Verteidiger entsprechende Anweisungen zu
geben. Denn gerade diesen Psychologen hätte Ulvi gern und ohne Bedenken von der
Verschwiegenheitspflicht entbunden; bei ihm war er zu einer Therapie, er hätte entlastend für
ihn aussagen können. Tatsächlich wurde aber der Angeklagte dazu gar nicht befragt.
Wo war hier die Hilfe des Verteidigers, der Ulvi zwingend die Entbindung von der
Schweigepflicht hätte empfehlen müssen?
Laut Urteil
habe Ulvi nach Aussage des insoweit glaubhaften Zeugen Peter H. einem Mitinsassen des BKH
Bayreuth, den Mord an Peggy Knobloch gestanden.
Peter H. - ein gekaufter Zeuge ???!!!
Tatsächlich hatte man dem mehrfach Vorbestraften Hafterleichterungen in Aussicht gestellt für
eine Aussage, Ulvi habe ihm den Mord an Peggy gestanden.


In der Hauptverhandlung am 3.12.2003 war H. für das Gericht ein sehr glaubhafter Zeuge,
obwohl ein Zeuge in der Hauptverhandlung erklärt hatte, dass dieser H. eine „Ratte“ sei, der
mit allen Mitteln versucht nach draußen zu finden.

Nunmehr nach fast 10 Jahren entschuldigte sich H. bei Ulvi und den Eltern: es tue ihm leid, was
er Ulvi und ihnen angetan hat; er wolle „reinen Tisch machen. Ulvi habe ihm nie von einem Mord
an Peggy berichtet. (siehe auch unter www.youtube.de)
Gegenüber der Nürnberger AZ erklärte Hofmann:

Auf Grund dieser Erklärung des H. leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen die Polizei
ein wegen des Verdachts der Aussageerpressung. In der richterlichen Vernehmung vor dem
Amtsgericht Bayreuth am 27.10.2010 hielt er den Vorwurf der Aussageerpressung nicht aufrecht,
erklärte aber:




Skandalös die Feststellung im Urteil, die Jugendkammer habe nur die Taten berücksichtigt, bei
denen es zu weit über exhibitionistische Handlungen hinausgehende Sexualstraftaten an Kindern mit
körperlichen Berührungen bzw. dem Versuch hierzu kam, wobei diese Taten zumindest dem Bereich
der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind.
In Lichtenberg war bekannt, dass sich Ulvi bereits vor Kindern entblößt hatte. Oft hatten die Kinder hingeschaut, gelacht
und sind weggerannt. Es war aber auch bekannt, dass oft die Kindern Ulvi zu sexuellen Handlungen animierten. Zeugen
hatten erlebt, wie man eine regelrechte Hetzjagd auf Ulvi machte.
Bei den Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern ging es bei Ulvi um ein Entblößen vor den Kindern bis
hin zu selbst befriedigende Handlungen. (Originalton Oberstaatsanwalt Dr. Tschanett vom 23.10.2002)
Der Nachweis, wonach Ulvi gegenüber Kindern gewalttätig wurde, konnte nicht erbracht werden.
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