im Gericht mit Ulvi

 

 

© 2007 Gudrun Rödel

auch Gericht

Foto Karin Heindl

Ulvi muß für
    etwas büßen,
     was er nicht
 
    getan hat!

 

Bei Ulvi handelt es sich um einen geistig behinderten Menschen, bei dem lt. Gutachten des Prof. Dr. Nedopil

eine Minderbegabung mit Retardierung im psychosozialen und  psychosexuellen Bereich vorliegt; seine Minderbegabung ist als Schwachsinn zu klassifizieren.

Schreiben, Lesen und Rechnen kann er nur ansatzweise; er wird mit einem Erstklässler verglichen.

Am 7.Mai 2001 verschwindet in Lichtenberg die 9-jährige Peggy.

Auf Grund der Tatsache, dass Ulvi bereits vor Kindern in der Öffentlichkeit onaniert hatte, wurde er mit dem Verschwinden von Peggy sofort in Verbindung gebracht.         Ohne Rücksicht auf seine geistige Behinderung folgen stundenlange Vernehmungen ohne jeglichen Rechtsbeistand.

Am 7.9.01 wird Ulvi wegen Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern in das psychiatrische Bezirkskrankenhaus Bayreuth eingewiesen.

Am 23.1.2002 ergeht ein Pressebericht der Polizeidirektion Hof, dass Medienmeldungen ein falsches Bild über die polizeilichen Ermittlungen widerspiegeln.    

Bei groß angelegten Überprüfungen der Soko I konnte kein Beweis erbracht werden, dass Ulvi etwas mit dem Verschwinden von Peggy zu tun hat; er hat für den Tag des Verschwindens ein einwandfreies Alibi.

Für einen sexuellen Kontakt mit Peggy gibt es keinerlei Zeugen oder Sachbeweise. Such-und Spurensicherungsmaßnahmen haben kein Ergebnis erbracht.

Im Februar 2002 wird eine neue Sonderkommission - Soko II - persönlich von Innenminister Beckstein unter der Leitung von Kriminaldirektor Geier eingesetzt, der auch nur feststellen kann, dass keine Beweise gegen Ulvi vorliegen.

Oberstes Ziel von Geier war ein Geständnis von Ulvi für den Mord an Peggy. Er läßt ein Konzept für die Vernehmung von Ulvi erstellen, in dem eine Tathergangshypothese bereits im Vorfeld zeigt, wie das Geständnis von Ulvi einmal aussehen wird.

Ungeheuerlich dann die Tatsache, dass Ulvi tatsächlich kurze Zeit später durch stundenlange Verhöre und Vortäuschung falscher Tatsachen (Blut an seiner Kleidung) in die Enge getrieben, psychisch und physisch am Ende, ein Geständnis ablegt - genau wie in der Tathergangshypothese vorgegeben und ohne jeglichen Rechtsbeistand.  Ulvi widerruft sein Geständnis.

Es gibt keine Tonbandaufzeichnung vom Geständnis; es wird lediglich ein Gedächtnisprotokoll erstellt.

Es wird Anklage erhoben und Ulvi zu lebenslanger Haft wegen Mordes an Peggy verurteilt, obwohl bis zum heutigen Zeitpunkt weder objektive Beweise, Spuren, Zeugen oder gar der Leichnam von Peggy vorhanden sind.

Die eingelegte Revision beim Bundesgerichtshof durch Rechtsanwalt Schwemmer aus Bayreuth (Verteidiger von Ulvi im Prozess) sowie der zusätzlich beauftragte Rechtsanwalt Windisch aus Zwickau wurde erwartungsgemäß abgewiesen; da die Revision keine Tatsachen-, sondern eine reine Rechtsinstanz darstellt.

Eine daraufhin beantragte Beschwerde beim Verfassungsgericht in Karlsruhe wegen Verletzung der Menschenrechte im Prozess wurde allein auf Grund der Fristversäumnis des beauftragten Zwickauer Rechtsanwaltes Michael Windisch nicht angenommen.

[Der Fall Ulvi] [Aktuelles] [Peggy  verschwindet] [Ermittlungen  SOKO I] [Ermittlung  SOKO II] [Prozeß] [Urteil] [Bürgerinitiative] [Gästebuch] [Impressum]